Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 666
Als Ladung beförderte Fahrzeuge oder batteriebetriebene Geräte, auf
die in der Sondervorschrift 388 Bezug
genommen wird, sowie die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die
für ihren Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen,
unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende
Vorschriften erfüllt sind:
- Bei flüssigen Brennstoffen 12) müssen die Ventile
zwischen dem Motor und der Einrichtung und dem Brennstoffbehälter
während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von
Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit
erforderlich müssen die Fahrzeuge aufrecht und gegen Umfallen
gesichert verladen werden.
- Bei gasförmigen Brennstoffen muss das Ventil zwischen dem Gastank
und dem Motor geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen
sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in
Betrieb bleibt.
- Metallhydrid-Speichersysteme müssen von der zuständigen Behörde
des Herstellungslandes zugelassen sein. Ist das Herstellungsland
kein ADR-Vertragsstaat, muss die Zulassung von der zuständigen
Behörde eines ADR-Vertragsstaates anerkannt werden.
- Die Vorschriften der Absätze a) und b) gelten nicht für Fahrzeuge,
die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind.
Bem.
- Ein Fahrzeug gilt als frei von flüssigen Brennstoffen, wenn
der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und das Fahrzeug
wegen Brennstoffmangels nicht betrieben werden kann.
Fahrzeugbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und
-einspritzdüsen müssen nicht gereinigt, entleert und gespült
werden, damit sie als frei von flüssigen Brennstoffen gelten.
Darüber hinaus muss der Flüssigbrennstofftank nicht gereinigt
und gespült werden.
- Ein Fahrzeug gilt als frei von gasförmigen Brennstoffen, wenn
die Behälter für gasförmige Brennstoffe frei von Flüssigkeiten
(bei verflüssigten Gasen) sind, der Druck in den Behältern nicht
größer als 2 bar ist und der Brennstoffabsperrhahn oder das
Brennstoffsperrventil geschlossen und gesichert ist.
- Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder
anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung
verhindern, unterliegen den Vorschriften für die Kennzeichnung und
Bezettelung des Kapitels 5.2.
Für Fahrzeuge mit Antrieb durch Natrium-Ionen-Batterien siehe
alternativ die Sondervorschrift 404.
12) Der Begriff
"Brennstoff" schließt auch Kraftstoff ein.