Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

Sondervorschrift 668

Stoffe für Zwecke der Anbringung von Straßenmarkierungen und Bitumen oder ähnliche Produkte für Zwecke der Reparatur von Rissen und Spalten in bestehenden Straßenoberflächen, die in erwärmtem Zustand befördert werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt:

  1. sie entsprechen nicht den Kriterien einer anderen Klasse als der Klasse 9;
  2. die Temperatur an der äußeren Oberfläche des Kessels ist nicht größer als 70°C
  3. der Kessel ist so verschlossen, dass ein Austreten von Füllgut während der Beförderung verhindert wird;
  4. der höchste Fassungsraum des Kessels ist auf 3000 Liter begrenzt.