Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 668
Stoffe für Zwecke der Anbringung von Straßenmarkierungen und Bitumen
oder ähnliche Produkte für Zwecke der Reparatur von Rissen und Spalten
in bestehenden Straßenoberflächen, die in erwärmtem Zustand befördert
werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR,
vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt:
- sie entsprechen nicht den Kriterien einer anderen Klasse als der
Klasse 9;
- die Temperatur an der äußeren Oberfläche des Kessels ist nicht
größer als 70°C
- der Kessel ist so verschlossen, dass ein Austreten von Füllgut
während der Beförderung verhindert wird;
- der höchste Fassungsraum des Kessels ist auf 3000 Liter begrenzt.