Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung

Sondervorschrift CV 15

siehe Unterabschnitt 7.5.5.3


Unterabschnitt 7.5.5.3
Begrenzungen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe

Die höchste Menge organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1 des Typs B, C, D, E oder F ist auf 20.000 kg je Beförderungseinheit begrenzt.