Kapitel 8.5
Zusätzliche
Vorschriften für besondere Klassen oder Güter
Sondervorschrift S2
Zusätzliche
Vorschriften für die Beförderung entzündbarer
flüssiger oder gasförmiger Stoffe
- Tragbare Beleuchtungsgeräte
Das Ladeabteil
gedeckter Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt
bis höchstens 61 °C oder die entzündbare Stoffe oder
Gegenstände der Klasse 2 befördern, darf nur mit solchen
tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so
beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase,
die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten,
nicht entzünden können.
- Betrieb von Verbrennungsheizgeräten
während der Beladung oder Entladung
Während der
Beladung und Entladung sowie an den Ladestellen ist der Betrieb von
Verbrennungsheizgeräten der Fahrzeuge des Typs FL (siehe Teil
9) verboten.
- Maßnahmen zur Vermeidung
elektrostatischer Aufladungen
Bei Fahrzeugen des Typs
FL (siehe Teil 9) ist vor der Befüllung oder Entleerung der
Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau
des Fahrzeugs und der Erde herzustellen. Außerdem ist die
Füllgeschwindigkeit zu begrenzen.