Kapitel 8.5

Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter

Sondervorschrift S2

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung entzündbarer flüssiger oder gasförmiger Stoffe

  1. Tragbare Beleuchtungsgeräte
    Das Ladeabteil gedeckter Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, darf nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können.

  2. Betrieb von Verbrennungsheizgeräten während der Beladung oder Entladung
    Während der Beladung und Entladung sowie an den Ladestellen ist der Betrieb von Verbrennungsheizgeräten der Fahrzeuge des Typs FL (siehe Teil 9) verboten.

  3. Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen
    Bei Fahrzeugen des Typs FL (siehe Teil 9) ist vor der Befüllung oder Entleerung der Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs und der Erde herzustellen. Außerdem ist die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen.