Siehe Abschnitt 7.1.7
Bem. Diese Sondervorschrift S4 gilt nicht für Stoffe gemäß
Unterabschnitt 3.1.2.6, wenn die Stabilisierung durch den Zusatz
chemischer Inhibitoren erfolgt, so dass die Temperatur der
selbstbeschleunigten Zersetzung (SADT) höher als 50°C ist. In
letzterem Fall kann eine Temperaturkontrolle bei
Beförderungsbedingungen erforderlich werden, bei denen die Gefahr
besteht, dass die Temperatur 55°C überschreitet.