Kapitel 8.5

Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter

Sondervorschrift S4

Siehe Abschnitt 7.1.7

Bem. Diese Sondervorschrift S4 gilt nicht für Stoffe gemäß Unterabschnitt 3.1.2.6, wenn die Stabilisierung durch den Zusatz chemischer Inhibitoren erfolgt, so dass die Temperatur der selbstbeschleunigten Zersetzung (SADT) höher als 50°C ist. In letzterem Fall kann eine Temperaturkontrolle bei Beförderungsbedingungen erforderlich werden, bei denen die Gefahr besteht, dass die Temperatur 55°C überschreitet.