Siehe Abschnitt 7.1.7
Bem. Diese Sondervorschrift V8 gilt nicht für Stoffe gemäß
Unterabschnitt 3.1.2.6, wenn die Stabilisierung durch den Zusatz
chemischer
Inhibitoren erfolgt, so dass die Temperatur der selbstbeschleunigenden
Zersetzung (SADT) höher als 50°C ist. In diesem Fall kann eine
Temperaturkontrolle bei Beförderungsbedingungen erforderlich werden,
bei denen die Temperatur 55°C überschreiten kann.