Kapitel 7.2

Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken

Sondervorschrift V8

Siehe Abschnitt 7.1.7


Bem. Diese Sondervorschrift V8 gilt nicht für Stoffe gemäß Unterabschnitt 3.1.2.6, wenn die Stabilisierung durch den Zusatz chemischer Inhibitoren erfolgt, so dass die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) höher als 50°C ist. In diesem Fall kann eine Temperaturkontrolle bei Beförderungsbedingungen erforderlich werden, bei denen die Temperatur 55°C überschreiten kann.