| L | Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beföderung aufgegeben werden |
|---|---|
| 10 | Mindestberechnungsdruck 10 bar (siehe 6.8.2.1.14) |
| B | Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen und Entleeren |
| H | Luftdicht verschlossener Tank (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) |
Eine wechselseitige Verwendung der Tanks für
andere Stoffe und Stoffgruppen ist nur dann zugelassen, wenn dies in
der
Bescheinigung über die Baumusterzulassung spezifiziert ist. Eine
Hierarchie ist
nicht anwendbar. Unter Beachtung der in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte
13
angegebenen Sondervorschriften dürfen gemäß den Vorschriften am Ende
des
Absatzes 4.3.4.1.2 jedoch höherwertige Tanks verwendet werden.