L | Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beföderung aufgegeben werden |
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4 | Mindestberechnungsdruck 4 bar (siehe 6.8.2.1.14) |
B | Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen und Entleeren |
V | Tank mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 ohne Einrichtung zur Verhinderung einer Flammenausbreitung oder nicht explosionsdruckfester Tank |
Eine wechselseitige Verwendung der Tanks für andere Stoffe und
Stoffgruppen ist nur dann zugelassen, wenn dies in der Bescheinigung
über die Baumusterzulassung spezifiziert ist. Eine Hierarchie ist
nicht anwendbar. Unter Beachtung der in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte
13 angegebenen Sondervorschriften dürfen gemäß den Vorschriften am
Ende des Absatzes 4.3.4.1.2 jedoch höherwertige Tanks verwendet
werden.