Kapitel 4.3

Tankcodierung für ADR-Tanks

LGAV (+)

L Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beföderung aufgegeben werden
G Mindestberechnungsdruck gemäß allgemeinen Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.14
A Tank mit Bodenöffnungen mit 2 Verschlüssen für das Befüllen und Entleeren
V Tank mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung gemúß Absatz 6.8.2.2.6 ohne Einrichtung zur Verhinderung einer Flammenausbreitung oder nicht explosionsdruckfester Tank

Eine wechselseitige Verwendung der Tanks für andere Stoffe und Stoffgruppen ist nur dann zugelassen, wenn dies in der Bescheinigung über die Baumusterzulassung spezifiziert ist. Eine Hierarchie ist nicht anwendbar. Unter Beachtung der in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte 13 angegebenen Sondervorschriften dürfen gemäß den Vorschriften am Ende des Absatzes 4.3.4.1.2 jedoch höherwertige Tanks verwendet werden.