S | Tank für Stoffe in festem Zustand (pulvrige oder körnigen) Zustand |
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G | Mindestberechnungsdruck gemäß allgemeinen Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.14 |
A | Tank mit Bodenöffnungen mit 2 Verschlüssen für das Befüllen und Entleeren |
V | Tank mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung gemúß Absatz 6.8.2.2.6 ohne Einrichtung zur Verhinderung einer Flammenausbreitung oder nicht explosionsdruckfester Tank |
Eine wechselseitige Verwendung der Tanks für
andere Stoffe und Stoffgruppen ist nur dann zugelassen, wenn dies in
der
Bescheinigung über die Baumusterzulassung spezifiziert ist. Eine
Hierarchie ist
nicht anwendbar. Unter Beachtung der in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte
13
angegebenen Sondervorschriften dürfen gemäß den Vorschriften am Ende
des
Absatzes 4.3.4.1.2 jedoch höherwertige Tanks verwendet werden.