Dieser
Stoff darf nur unter den von der zuständigen Behörde des
Ursprungslandes festgelegten Bedingungen in festverbundenen Tanks,
Aufsetztanks oder Tankcontainern befördert werden, wenn die
zuständige Behörde auf Grund der nachstehenden Prüfungen
feststellt, dass eine solche Beförderung sicher durchgeführt
werden kann.
Ist das
Ursprungsland keine Vetragspartei des ADR, so müssen die
Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von
der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt
werden.
Für
die Baumusterzulassung sind Prüfungen vorzunehmen, um: