Abschnitt 6.8.4
Sondervorschriften für die Ausrüstung von Tanks

TE10

Die Verschlusseinrichtungen der Tanks müssen so hergestellt sein, dass während der Beförderung keine Verstopfung der Einrichtungen durch fest gewordenes Ammoniumnitrat möglich ist.

Sind die Tanks mit einem wärmeisolierenden Stoff umgeben, so muss dieser aus anorganischem Material bestehen und vollständig frei von brennbaren Stoffen sein.