Abschnitt 6.8.4
Sondervorschriften für die Ausrüstung von Tanks

TE23

Die Tanks müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die so ausgelegt ist, dass eine Verstopfung durch den beförderten Stoff ausgeschlossen und ein Freiwerden und der Aufbau eines Über- oder Unterdrucks im Inneren des Tankkörpers verhindert wird.