Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem
Vermerk
"NICHT ÖFFNEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG. SELBSTENTZÜNDLICH."
versehen sein
Bem. Die Kennzeichnungen müssen in einer amtlichen Sprache des
Landes der Zulassung abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht
Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch
oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den an der
Beförderung beteiligten Staaten etwas anderes vorschreiben.
Die Kennzeichnungen müssen in einer amtlichen Sprache des Landes der Zulassung abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung beteiligten Staaten etwas anderes vorschreiben.