Für die UN-Nummer 0241 darf diese Verpackungsanweisung nur für
Stoffe verwendet werden, die Wasser als wesentlichen Bestandteil und
große Anteile von Ammoniumnitrat oder anderen oxidierenden Stoffen
enthalten, von denen sich einige oder alle in Lösung befinden. Die
anderen Bestandteile dürfen Kohlenwasserstoffe oder Aluminium-Pulver,
jedoch keine Nitroverbindungen wie Trinitrotoluen (TNT) beinhalten.
Metallene IBC sind nicht zugelassen.