Unterabschnitt 4.1.4.2
Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

Sondervorschrift B12

Für die UN-Nummer 2907 müssen die Öffnungen der IBC den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. IBC, die den Prüfkriterien für die Verpackungsgruppe I entsprechen dürfen nicht verwendet werden.

siehe auch Verpackungsanweisung IBC06