Unterabschnitt 4.1.4.2
Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

Sondervorschrift B16

Für die UN-Nummer 3375 sind Großpackmittel (IBC) der Typen 31A und 31N nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zugelassen.

siehe auch Verpackungsanweisung IBC02