Für die UN-Nummer 1203 dürfen ungeachtet der Sondervorschrift
534 (siehe Abschnitt 3.3.1) Großpackmittel (IBC) nur verwendet
werden, wenn der tatsächliche Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa
oder bei 55°C höchstens 130 kPa beträgt.
siehe auch Verpackungsanweisung IBC02