Unterabschnitt 4.1.4.2
Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

Verpackungsanweisung IBC620

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.


Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Absatz 4.1.1.15, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:

dichte IBC, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Zusätzliche Vorschriften
  1. Es muss genügend saugfähiges Material vorhanden sein, um die gesamte Menge der im Großpackmittel (IBC) enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen.
  2. Die Großpackmittel (IBC) müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten.
  3. Großpackmittel, die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben und Nadeln vorgesehen sind, müssen durchstoßfest sein