Unterabschnitt 4.1.4.2
Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)
Verpackungsanweisung IBC620
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.
Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Absatz 4.1.1.15, 4.1.2
und 4.1.3 erfüllt sind:
dichte IBC, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II
entsprechen.
Zusätzliche Vorschriften
- Es muss genügend saugfähiges Material vorhanden sein, um die
gesamte Menge der im Großpackmittel (IBC) enthaltenen flüssigen
Stoffe aufzunehmen.
- Die Großpackmittel (IBC) müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe
zurückzuhalten.
- Großpackmittel, die für scharfe oder spitze Gegenstände wie
Glasscherben und Nadeln vorgesehen sind, müssen durchstoßfest sein