Für die UN-Nummer 3509 müssen die Großverpackungen nicht den
Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen Großverpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des
Abschnitts 6.6.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer
flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen
Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht
verschlossenen Sack ausgerüstet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich
bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenden
Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible
Großverpackungen verwendet werden.
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre
Großverpackungen, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material)
verfügen, verwendet werden.
Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede
Großverpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von
Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Großverpackungen
mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr
verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als
Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Großverpackung).
Großverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten
Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder
angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren
Werkstoffen in Berührung kommen können.
siehe auch Verpackungsanweisung LP02