Unterabschnitt 4.1.4.3
Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen

Verpackungsanweisung LP101

Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besondern Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind:

Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackung
nicht erforderlich nicht erforderlich aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)



Sondervorschrift für die Verpackung

siehe L1 für diverse UN-Nummern