Unterabschnitt 4.1.4.3
Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen

Verpackungsanweisung LP622

Diese Anweisung gilt für Abfälle der UN-Nummer 3549, die zur Entsorgung befördert werden

Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackung
aus Metall
aus Kunststoff
aus Metall
aus Kunststoff
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Sperrholz (50D)

aus starrer Pappe (50G)

Zusätzliche Vorschriften:

  1. Zerbrechliche Gegenstände müssen entweder in einer starren Innenverpackung oder in einer starren Zwischenverpackung verpackt werden.

  2. Innenverpackungen, die scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben oder Nadeln, enthalten müssen starr und durchstoßfest sein.

  3. Die Innenverpackung, die Zwischenverpackung und die Außenverpackung müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten. Außenverpackungen, die bauartbedingt nicht in der Lage sind, flüssige Stoffe zurückzuhalten, müsen mit einer Innenauskleidung versehen sein oder es müssen geeigente Maßnahmen getroffen werden, um flüssige Stoffe zurückzuhalten.

  4. Die Innenverpackung und/oder die Zwischenverpackung dürfen flexibel sein. Wenn flexible Verpackungen verwendet werden, müssen sie in der Lage sein, der Schlagfestigkeitsprüfung von mindestens 165 g gemäß der Norm ISO 7765-1:1988 "Kunststofffolien und -bahnen - Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem Fallhammerverfahren - Teil 1: Eingrenzungsverfahren" und der Reißfestigkeitsprüfung von mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene zur Länge des Sacks gemäß der Norm ISO 6383-2:1983 "Kunststoffe - Folien und Bahnen  Bestimmung der Reißfestigkeit - Teil 2: Elmendorf-Verfahren" zu bestehen. Die Nettomasse jeder felxiblen Innenverpackung darf höchstens 30 kg betragen.

  5. Jede flexible Zwischenverpackung darf nur eine Innenverpackung enthalten.

  6. Innenverpackungen, die eine geringe Menge freier Flüssigkeiten enthalten, dürfen in Zwischenverpackungen, enthalten sein, vorausgesetzt, in der Innenverpackung oder Zwischenverpackung ist genügend saugfähiges oder verfestigendes Marerial enthalten, um den gesamten vorhandenen flüssigen Inhalt aufzusaugen oder zu verfestigen. Es muss geeignetes saufgfähiges Marerial verwendet werden, das den unter normalen Beförderungsbedingungen auftetenden Temperaturen und Vibrationen standhält.

  7. Zwischenverpackungen müssen mit geeigenetem Polstermaterial und/oder saugfähigem Material in der Außenverpackung gesichert sein.