Unterabschnitt 4.1.4.3
Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen
Verpackungsanweisung LP622
Diese Anweisung gilt für Abfälle der UN-Nummer 3549, die zur
Entsorgung befördert werden
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Innenverpackungen |
Zwischenverpackungen |
Außenverpackung |
aus Metall
aus Kunststoff |
aus Metall
aus Kunststoff |
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Sperrholz (50D)
aus starrer Pappe (50G) |
Zusätzliche Vorschriften:
- Zerbrechliche Gegenstände müssen entweder in einer starren
Innenverpackung oder in einer starren Zwischenverpackung verpackt
werden.
- Innenverpackungen, die scharfe oder spitze Gegenstände, wie
Glasscherben oder Nadeln, enthalten müssen starr und durchstoßfest
sein.
- Die Innenverpackung, die Zwischenverpackung und die
Außenverpackung müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe
zurückzuhalten. Außenverpackungen, die bauartbedingt nicht in der
Lage sind, flüssige Stoffe zurückzuhalten, müsen mit einer
Innenauskleidung versehen sein oder es müssen geeigente Maßnahmen
getroffen werden, um flüssige Stoffe zurückzuhalten.
- Die Innenverpackung und/oder die Zwischenverpackung dürfen
flexibel sein. Wenn flexible Verpackungen verwendet werden, müssen
sie in der Lage sein, der Schlagfestigkeitsprüfung von mindestens
165 g gemäß der Norm ISO 7765-1:1988 "Kunststofffolien und -bahnen -
Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem Fallhammerverfahren - Teil
1: Eingrenzungsverfahren" und der Reißfestigkeitsprüfung von
mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene
zur Länge des Sacks gemäß der Norm ISO 6383-2:1983 "Kunststoffe -
Folien und Bahnen Bestimmung der Reißfestigkeit - Teil 2:
Elmendorf-Verfahren" zu bestehen. Die Nettomasse jeder felxiblen
Innenverpackung darf höchstens 30 kg betragen.
- Jede flexible Zwischenverpackung darf nur eine Innenverpackung
enthalten.
- Innenverpackungen, die eine geringe Menge freier Flüssigkeiten
enthalten, dürfen in Zwischenverpackungen, enthalten sein,
vorausgesetzt, in der Innenverpackung oder Zwischenverpackung ist
genügend saugfähiges oder verfestigendes Marerial enthalten, um den
gesamten vorhandenen flüssigen Inhalt aufzusaugen oder zu
verfestigen. Es muss geeignetes saufgfähiges Marerial verwendet
werden, das den unter normalen Beförderungsbedingungen auftetenden
Temperaturen und Vibrationen standhält.
- Zwischenverpackungen müssen mit geeigenetem Polstermaterial
und/oder saugfähigem Material in der Außenverpackung gesichert sein.