Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3. erfüllt sind:
Starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe III entsprechen:
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass eine
Bewegung der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter
normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.
Unverpackte Gegenstände:
Die Gegenstände dürfen zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und
einer Montagefabrik einschließlich Orten der
Zwischenbehandlung auch unverpackt in besonders ausgerüsteten
Handhabungseinrichtungen oder Güterbeförerungseinheiten befördert
werden.
Zusätzliche Vorschrift
Druckgefäße müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den
(die) im Druckgefäß enthaltenen Stoff(e) entsprechen.