Unterabschnitt 4.1.4.3
Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen

Verpackungsanweisung LP902

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268

Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3. erfüllt sind:

Starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen:

aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)

Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass eine Bewegung der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.

Unverpackte Gegenstände:

Die Gegenstände dürfen zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik einschließlich Orten der Zwischenbehandlung auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen oder Güterbeförerungseinheiten befördert werden.

Zusätzliche Vorschrift

Druckgefäße müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckgefäß enthaltenen Stoff(e) entsprechen.