Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3528, 3529 und 3530.
Wenn der Motor oder die Maschine so gebaut und ausgelegt ist, dass
das Umschließungsmittel, das die gefährlichen Güter enthält, einen
angemessenen Schutz bietet, ist eine Außenverpackung nicht
erforderlich.
In den übrigen Fällen müssen gefährliche Güter in Motoren oder
Maschinen in Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten
Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und
ihreer vorgesehnen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen
und entsprechend ausgelegt sind und welche die anwendbaren Vorschiften
des Unterabschnitts 4.1.1.1 erfüllen, oder die Motoren oder Maschinen
müssen so befestigt sein, dass sie sich unter normalen
Beförderungsbedingungen nicht lösen können, z.B. auf Schlitten, in
Verschlägen oder in anderen Handhabungsvorrichtungen.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine
Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).
Darüber hinaus müssen die Umschließungsmittel so im Motor oder in der
Machine enthalten sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen
eine Beschädigung des Umschließungsmittel, das die gefährlichen Güter
enthält, verhindert wird und dass bei einer Beschädigung des
Umschließungsmittels, das flüssige gefährliche Güter enthält, ein
Austreten der gefährlichen Güter aus dem Motor oder der Maschine
unmöglich ist (für das Erfüllen dieser Vorschrift darf eine dichte
Auskleidung verwendet werden).
Umschließungsmittel, die gefährliche Güter enthalten, müssen so
eingebaut, gesichert oder gepolstert sein, dass ein Zubruchgehen oder
eine Undichtheit verhindert und ihre Bewegung innerhalb des Motors
oder der Maschine unter normalen Beförderungsbedingungen eingeschränkt
wird. Das Polstermaterial darf mit dem Inhalt der Umschließungsmittel
nicht gefährlich reagieren. Ein eventuelles Austreten des Inhalts darf
die Schutzeigenschaften des Polstermaterials nicht wesentlich
beeinträchtigen.
Zusätzliche Vorschriften
Andere gefährliche Güter (z.B. Batterien, Feuerlöscher,
Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für die Funktion
oder den sicheren Betrieb des Motors oder der Maschine erforderlich
sind, müssen sicher in den Motor oder die Maschine eingebaut sein.