Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P006
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3537 bis 3548.
- Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen.
- Darüber hinaus sind für robuste Gegenstände folgende Verpackungen
zugelassen:
Widerstandsfähige Außenverpackungen, die aus einem geeigneten
Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und
ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und
Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften der
Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.8 sowie des Abschnitts
4.1.3 entsprechen, um ein Schutzniveau zu erzielen, das zumindest
dem des Kapitels 6.1 entspricht. Gegenstände dürfen unverpackt oder
auf Paletten befördert werden, sofern die gefährlichen Güter durch
den Gegenstand, in dem sie enthalten sind, gleichwertig geschützt
werden.
Bem. Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse
von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3).
- Darüber hinaus müssen folgende Vorschriften erfüllt sein:
- In Gegenständen enthaltene Gefäße, die flüssige oder feste
Stoffe enthalten, müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt
und im Gegenstand so gesichert sein, dass sie unter normalen
Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden
können oder ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die
Außenverpackung austreten kann.
- Gefäße, die flüssige Stoffe enthalten und mit Verschlüssen
ausgerüstet sind, müssen so verpackt werden, dass die Verschlüsse
richtig ausgerichtet sind. Die Gefäße müssen darüber hinaus den
Vorschriften für die Innendruckprüfung des Unterabschnitts 6.1.5.5
entsprechen.
- Gefäße, die zerbrechlich sind oder leicht durchstoßen werden
können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug oder aus
gewissen Kunststoffen, müssen in geeigneter Weise gesichert
werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden
Eigenschaften des Gegenstandes oder der Außenverpackung nicht
wesentlich beeinträchtigt werden.
- In Gegenständen enthaltene Gefäße, die Gase enthalten, müssen
den Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 bzw. des Kapitels 6.2
entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges Schutzniveau
wie die Verpackungsanweisung P 200 oder P 208 zu erzielen.
- Wenn innerhalb des Gegenstands kein Gefäß vorhanden ist, muss
der Gegenstand die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und
ihre Freisetzung unter normalen Beförderungsbedingungen
verhindern.
- Die Gegenstände müssen so verpackt sein, dass Bewegungen und eine
unbeabsichtigte Inbetriebsetzung unter normalen
Beförderungsbedingungen verhindert werden.
- Gegenstände, die Vorproduktionsprototypen von Lithiumzellen oder
-batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten,
sofern diese Prototypen zu Prüfzwecken befördert werden, oder
Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder -batterien
oder Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien, die einem Typ entsprechen,
der nicht die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien
Teil II Unterabschnitt 38.3 erfüllt hat, müssen darüber hinaus
folgenden Vorschriften entsprechen:
- Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Absatzes (1) dieser
Verpackungsanweisung entsprechen.
- Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die
Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und
Bewegungen des Gegenstandes im Versandstück, die zu Schäden und
gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu
verhindern. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift
Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nichtbrennbar und
nicht elektrisch leitfähig sein.
- Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss in
Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem
Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird,
anerkannt ist.
- Der Gegenstand darf unter den von der zuständigen Behörde eines
ADR-Vertragsstaates festgelegten Bedingungen unverpackt befördert
werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der
zuständigen Behörde eines Landes, das kein ADR-Vertragsstaat ist,
erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde
in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem
IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren
Verfahren erteilt. Zu den zusätzlichen Bedingungen, die im
Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden können, gehören unter
anderem:
- der Gegenstand muss ausreichend widerstandsfähig sein, dass er
den Stößen und Belastungen, die unter normalen
Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten kann,
einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten
und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäusern sowie
jeder Entnahme von einer Palette zur nachfolgenden manuellen
oder mechanischen Handhabung, und
- der Gegenstand muss so auf Schlitten, in Verschlägen oder in
anderen Handhabungsvorrichtungen befestigt sein, dass er sich
unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen kann.