Verpackungsanweisung P 101
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde des Ursprunglandes zugelassene Verpackungen verwendet werden. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, ist die Verpackung von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR zuzulassen. Das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichena des Staates, in dessen Auftrag die zuständige Behörde handelt, muss wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: <<VERPACKUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE … ZUGELASSEN>> [siehe Absatz 5.4.1.2.1 e].