Verpackungsanweisung P 101


Es dürfen nur von der zuständigen Behörde des Ursprunglandes zugelassene Verpackungen verwendet werden. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, ist die Verpackung von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR zuzulassen. Das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichena des Staates, in dessen Auftrag die zuständige Behörde handelt, muss wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: <<VERPACKUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE … ZUGELASSEN>> [siehe Absatz 5.4.1.2.1 e].



aDas für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wieder Übereinkommen üden den Straßenverkehr von 1968.