Verpackungsanweisung P 112a

 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind.

Innenverpackung und -ausstattungen

Zwischenverpackung und -ausstattungen

Außenverpackung und -ausstattungen

Säcke

aus Papier, mehrlagig, wasserbeständigem

aus Kunststoff

aus Textilgewebe

aus Textilgewebe, gummiert

aus Kunststoffgewebe



Behälter

aus Metall

aus Kunststoff

Säcke

aus Kunststoff

aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff




Behälter

aus Metall

aus Kunststoff

Kisten

aus Stahl (4A)

aus Aluminium (4B)

aus Naturholz, einfach (4C1)

aus Naturholz,

mit staubdichten Wänden (4C2)

aus Sperrholz (4D)

aus Holzfaserwerkstoff (4F)

aus Pappe (4G)

aus Schaumstoff (4H1)

aus starrem Kunststoff (4H2)


Fässer

aus Stahl,

mit abnehmbarem Deckel (1A2)

aus Aluminium

mit abnehmbarem Deckel (1B2)

aus Sperrholz (1D)

aus Pappe (1G)

aus Kunststoff,

mit abnehmbarem Deckel (1H2)


Zusätzliche Vorschrift
Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackungen sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.