Verpackungsanweisung P 133

 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind.

Innenverpackung und -ausstattungen

Zwischenverpackung und -ausstattungen

Außenverpackung und -ausstattungen

Behälter

aus Pappe

aus Metall

aus Kunststoff

aus Holz


Horden mit unterteilenden Trennwänden

aus Pappe

aus Kunststoff

aus Holz

Behälter

aus Pappe

aus Metall

aus Kunststoff

aus Holz

Kisten

aus Stahl (4A

aus Aluminium (4B)

aus Naturholz, einfach (4C1)

aus Naturholz,

mit staubdichten Wänden (4C2)

aus Sperrholz (4D)

aus Holzfaserwerkstoff (4F)

aus Pappe (4G)

aus starrem Kunststoff (4H2)


Zusätzliche Vorschrift

Behälter sind als Zwischenverpackung nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind.