Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P201
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3167, 3168 und 3169.
Folgende Verpackungen sind zugelassen:
- Flaschen und Gasgefäße, die hinsichtlich Bau, Prüfung und Füllung
den von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften
entsprechen.
- Folgende zusammengesetzte Verpackungen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Außenverpackungen:
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).
Innenverpackungen:
- für nicht giftige Gase dicht verschlossene Innenverpackungen
aus Glas oder Metall mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von
5 Litern je Versandstück;
- für giftige Gase dicht verschlossene Innenverpackungen aus
Glas oder Metall mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von
einem Liter je Versandstück.
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe III entsprechen.