Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Verpackungsanweisung P203

Diese Anweisung gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2.

Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter

  1. Die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 müssen eingehalten werden.

  2. Die Vorschriften des Kapitels 6.2 müssen eingehalten werden.

  3. Die verschlossenen Kryo-Behälter müssen so isoliert sein, dass kein Reifbeschlag auftreten kann.

  4. Prüdruck
    Tiefgekühlte flüssige Stoffe sind in verschlossene Kryo-Behälter mit den folgenden Mindestprüfdrücken einzufüllen:

    1. Für verschlossene Kryro-Behälter mit Vakuumisolierung darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3-fache der Summe aus höchstem inneren Druck des gefüllten Behälters, einschließlich des inneren Drucks während des Füllens und Entleerens, plus 100 kPa (1 bar);
    2. für andere verschlossene Kryro-Behälter darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3-fache des höchsten inneren Drucks des gefüllten Behälters, wobei der während des Füllens und Entleerens entwickelte Druck zu berücksichtigen ist.


  5. Füllungsgrad
    Für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare und nicht giftige Gase (Klassifizierungscode 3A und 3O) darf das Volumen der flüssigen Phase bei der Fülltemperatur und einem Druck von 100 kPa (1 bar) 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraums des Druckgefäßes nicht überschreiten.

    Für tiefgekühlt verflüssigte entzündbare Gase (Klassifizierungscode 3F) muss bei Erwärmung des Inhalts auf diejenige Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Druckentlastungsventile entspricht, der Füllungsgrad unter einem Wert bleiben, bei dem das Volumen der flüssigen Phase 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraums bei dieser Temperatur erreicht.

  6. Druckentlastungseinrichtungen
    Verschlossene Kryro-Behälter müssen mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.

  7. Verträglichkeit
    Die zur Gewährleistung der Dichtheit von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen verwendeten Werkstoffe müssen mit dem Inhalt verträglich sein. Bei Behältern für die Beförderung von oxidierenden Gasen (Klassifizierungscode 3O) dürfen diese Werkstoffe mit den Gasen nicht gefährlich reagieren.

  8. Wiederkehrende Prüfung

    1. Die wiederkehrende Prüfung der Druckentlastungseinrichtungen gemäß Absatz 6.2.6.3 muss spätestens alle fünf Jahre durchgeführt werden.
    2. Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von verschlossenen Kryo-Behältern, die keine UN-Kryo-Behälter sind, nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.3.5.2 darf 10 Jahre nicht überschreiten.

Vorschriften für offene Kryo-Behälter
Nur die folgenden nicht oxidierenden tiefgekühlt verflüssigten Gase des Klassifizierungscodes 3A dürfen in offenen Kryo-Behältern befördert werden: UN-Nummern 1913, 1951, 1963, 1970, 1977, 2591, 3136 und 3158: Offene Kryo-Behälter müssen so gebaut sein, dass sie den folgenden Vorschriften entsprechen:
  1. Die Behälter sind so auszulegen, herzustellen, zu prüfen und auszurüsten, dass sie allen Bedingungen, einschließlich Ermüdung, standhalten, denen sie während ihres normalen Gebrauchs und unter normalen Beförderungsbedingungen ausgesetzt sind.
  2. Der Fassungsraum darf nicht größer als 450 Liter sein.

  3. Der Behälter muss eine Doppelwandkonstruktion haben, bei welcher der Raum zwischen der Innen- und Außenwand luftleer ist (Vakuumisolierung). Die Isolierung muss die Bildung von Raureif auf der Außenseite des Behälters verhindern.
  4. Die Bauwerkstoffe müssen bei der Betriebstemperatur geeignete mechanische Eigenschaften haben.
  5. Werkstoffe in direktem Kontakt mit den gefährlichen Gütern dürfen durch die zur Beförderung vorgesehenen gefährlichen Güter nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen keine gefährliche Wirkungen verursachen, z.B. Katalyse einer Reaktion oder Reaktion mit den gefährlichen Gütern.
  6. Behälter mit einer Doppelwandkonstruktion aus Glas müssen mit einer Außenverpackung mit geeignetem Polstermaterial oder saugfähigem Material versehen sein, das den Drücken und Stößen standhält, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können.
  7. Der Behälter muss so ausgelegt sein, dass er während der Beförderung in aufrechter Position verbleibt, z.B. durch einen Boden, dessen kleinere horizontale Abmessung größer als die Höhe des Schwerpunktes des vollständig befüllten Behälters ist, oder durch Anbringung in einem Tragrahmen.
  8. Die Öffnungen der Behälter müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und so angeordnet sind, dass sie während der Beförderung an Ort und Stelle verbleiben.
  9. Offene Kryo-Behälter müssen mit folgenden Kennzeichen versehen sein, die dauerhaft angebracht sind, z.B. gestempelt, graviert oder geätzt:

    • Name und Adresse des Herstellers;
    • Modellnummer oder -bezeichnung:
    • Serien- oder Losnummer;
    • UN-Nummer und offizielle Benennung der Gase für die Beförderung, für die der Behälter vorgesehen ist;
    • Fassungsraum des Behälters in Liter.