Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P203
Diese Anweisung gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2.
Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter
- Die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 müssen
eingehalten werden.
- Die Vorschriften des Kapitels 6.2 müssen eingehalten werden.
- Die verschlossenen Kryo-Behälter müssen so isoliert sein, dass
kein Reifbeschlag auftreten kann.
- Prüdruck
Tiefgekühlte flüssige Stoffe sind in verschlossene Kryo-Behälter mit
den folgenden Mindestprüfdrücken einzufüllen:
- Für verschlossene Kryro-Behälter mit Vakuumisolierung darf
der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3-fache der Summe
aus höchstem inneren Druck des gefüllten Behälters,
einschließlich des inneren Drucks während des Füllens und
Entleerens, plus 100 kPa (1 bar);
- für andere verschlossene Kryro-Behälter darf der Prüfdruck
nicht geringer sein als das 1,3-fache des höchsten inneren
Drucks des gefüllten Behälters, wobei der während des Füllens
und Entleerens entwickelte Druck zu berücksichtigen ist.
- Füllungsgrad
Für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare und nicht giftige
Gase (Klassifizierungscode 3A und 3O) darf das Volumen der flüssigen
Phase bei der Fülltemperatur und einem Druck von 100 kPa (1 bar) 98
% des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraums des Druckgefäßes
nicht überschreiten.
Für tiefgekühlt verflüssigte entzündbare Gase (Klassifizierungscode
3F) muss bei Erwärmung des Inhalts auf diejenige Temperatur, bei der
der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Druckentlastungsventile
entspricht, der Füllungsgrad unter einem Wert bleiben, bei dem das
Volumen der flüssigen Phase 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten
Fassungsraums bei dieser Temperatur erreicht.
- Druckentlastungseinrichtungen
Verschlossene Kryro-Behälter müssen mit mindestens einer
Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein.
- Verträglichkeit
Die zur Gewährleistung der Dichtheit von Verbindungsstellen oder zur
Wartung der Verschlusseinrichtungen verwendeten Werkstoffe müssen
mit dem Inhalt verträglich sein. Bei Behältern für die Beförderung
von oxidierenden Gasen (Klassifizierungscode 3O) dürfen diese
Werkstoffe mit den Gasen nicht gefährlich reagieren.
- Wiederkehrende Prüfung
- Die wiederkehrende Prüfung der Druckentlastungseinrichtungen
gemäß Absatz 6.2.6.3 muss spätestens alle fünf Jahre
durchgeführt werden.
- Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von
verschlossenen Kryo-Behältern, die keine UN-Kryo-Behälter sind,
nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.3.5.2 darf 10 Jahre nicht
überschreiten.
Vorschriften für offene Kryo-Behälter
Nur die folgenden nicht oxidierenden tiefgekühlt verflüssigten Gase des
Klassifizierungscodes 3A dürfen in offenen Kryo-Behältern befördert
werden: UN-Nummern 1913, 1951, 1963, 1970, 1977, 2591, 3136 und 3158:
Offene Kryo-Behälter müssen so gebaut sein, dass sie den folgenden
Vorschriften entsprechen:
- Die Behälter sind so auszulegen, herzustellen, zu
prüfen und auszurüsten, dass sie allen Bedingungen, einschließlich
Ermüdung, standhalten, denen sie während ihres normalen Gebrauchs
und unter normalen Beförderungsbedingungen ausgesetzt sind.
- Der Fassungsraum darf nicht größer als 450 Liter sein.
- Der Behälter muss eine Doppelwandkonstruktion haben, bei welcher
der Raum zwischen der Innen- und Außenwand luftleer ist
(Vakuumisolierung). Die Isolierung muss die Bildung von Raureif auf
der Außenseite des Behälters verhindern.
- Die Bauwerkstoffe müssen bei der Betriebstemperatur geeignete
mechanische Eigenschaften haben.
- Werkstoffe in direktem Kontakt mit den gefährlichen Gütern dürfen
durch die zur Beförderung vorgesehenen gefährlichen Güter nicht
angegriffen oder geschwächt werden und dürfen keine gefährliche
Wirkungen verursachen, z.B. Katalyse einer Reaktion oder Reaktion
mit den gefährlichen Gütern.
- Behälter mit einer Doppelwandkonstruktion aus Glas müssen mit
einer Außenverpackung mit geeignetem Polstermaterial oder
saugfähigem Material versehen sein, das den Drücken und Stößen
standhält, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten
können.
- Der Behälter muss so ausgelegt sein, dass er während der
Beförderung in aufrechter Position verbleibt, z.B. durch einen
Boden, dessen kleinere horizontale Abmessung größer als die Höhe des
Schwerpunktes des vollständig befüllten Behälters ist, oder durch
Anbringung in einem Tragrahmen.
- Die Öffnungen der Behälter müssen mit gasdurchlässigen
Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit
verhindern und so angeordnet sind, dass sie während der Beförderung
an Ort und Stelle verbleiben.
- Offene Kryo-Behälter müssen mit folgenden Kennzeichen versehen
sein, die dauerhaft angebracht sind, z.B. gestempelt, graviert oder
geätzt:
- Name und Adresse des Herstellers;
- Modellnummer oder -bezeichnung:
- Serien- oder Losnummer;
- UN-Nummer und offizielle Benennung der Gase für die
Beförderung, für die der Behälter vorgesehen ist;
- Fassungsraum des Behälters in Liter.