Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Verpackungsanweisung P206

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505.

Soweit im ADR nichts anderes angebeben ist, sind Flaschen und Druckfässer, die den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen, zugelassen.

  1. Die besonderen Vorschriften für das Verpacken in Abschnitt 4.1.6 sind einzuhalten.

  2. Die höchstzulässige Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen beträgt 5 Jahre.

  3. Flaschen und Druckfässer müssen so gefüllt werden, dass bei 50°C die nicht gasförmige Phase nicht mehr als 95% ihres mit Wasser ausgeliterten Fassungsraumes einnimmt und sie bei 60°C nicht vollständig gefüllt sind. In gefülltem Zustand darf der Innendruck bei 65°C den Prüfdruck der Flaschen oder Druckfässer nicht übersteigen. Die Dampfdrücke und Volumenausdehnungen aller Stoffe in den Flaschen oder Druckfässern müssen berücksichtigt werden.
    Bei flüssigen Stoffen, die mit verdichteten Gaen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile - der flüssige Stoff und das verdichtete Gas - berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:

    1. Berechnung des Dampfdruckes des verflüssigten Gases und des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 15°C (Füllungstemperatur);
    2. Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung von 15°C auf 65°C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden Volumens;
    3. Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65°C unter Berücksichtigung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase.

      Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15°C und 65°C muss berücksichtigt werden.

    4. Berechnung des Dampfdrucks bei verflüssigten Gasen bei 65°C;
    5. der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des verflüssigtes Gases und partieller Druck des verdichteten Gases bei 65°C;
    6. Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65°C in der flüssigen Phase.

    Der Prüfdruck des Druckgefäßes darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar)
    Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Absatz f) berechnet werden.

  4. Der Mindestprüfdruck muss dem in der Verpackungsanweisung P 200 für das Treibmittel angegebenen Prüfdruck entsprechen, darf jedoch nicht geringer als 20 bar sein.

Zusätzliche Vorschriften

Flaschen und Druckfässer dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden, wenn sie mit einer Sprühausrüstung, wie einem Schlauch und einem Handrohr, verbunden sind.


Sondervorschrift für die Verpackung

siehe PP89 für UN 3501 bis 3505

siehe PP97 für UN 3500