Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Außenverpackungen:
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),Innenverpackungen:
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).
Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein.Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie ragieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander.
Das Grundprodukt und das Aktivierungsmittel müssen in getrennten Innenveerpackungen verpackt sein.