Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P400
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
- Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des
Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein
und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden
Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck)
unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige
Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von
mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.
- Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4G), Fässer (1A1, 1A2,
1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1D oder 1G) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1 oder
3B2), die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit
Innenverpackungen aus Glas oder Metall enthalten, die einen
Fassungsraum von jeweils höchstens 1 Liter und einen Verschluss mit
Dichtung haben. Die Innenverpackungen müssen Schraubverschlüsse
haben oder Verschlüsse, die durch Vorrichtungen physisch fixiert
sein müssen, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des
Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu
verhindern. Die Innenverpackungen müssen von allen Seiten mit einem
trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die
Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein.
Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihrer Fassungsraums
befüllt sein. Die Außenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse
von 125 kg enthalten.
- Fässer aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall (1A1, 1A2,
1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2) oder
Kisten (4A, 4B oder 4N) mit einer höchsten Nettomasse von je 150 kg,
die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall enthalten, die einen
Fassungsraum von jeweils höchstens 4 Liter und einen
Verschluss mit Dichtung haben. Die Innenverpackungen müssen
Schraubverschlüsse haben oder Verschlüsse, die durch eine
Vorrichtung physisch fixiert sein müssen, die in der Lage ist, ein
Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration
während der Beförderung zu verhindern. Die
Innenverpackungen müssen von allen Seiten mit einem trockenen,
saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die Aufnahme des
gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die einzelnen
Lagen der Innenverpackungen müssen zusätzlich zum Polstermaterial
durch Unterteilungen voneinander getrennt sein. Die
Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes
befüllt sein.
Sondervorschrift für die Verpackung
PP86 Für die UN-Nummern 3392 und 3394 ist die in der
Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu
beseitigen.