Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).Innenverpackungen mit folgenden höchsten Nettomassen:
aus Glas: 10 kg
aus Metall oder Kunststoff: 15 kgJede Innenverpackung muss mit Schraubverschlüssen versehen sein.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung
RR4 Für die UN-Nummer 3130 müssen die Öffnungen der Gefäße
durch zwei hintereinanderliegende Einrichtungen, von denen eine
verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muss, fest
verschlossen sein.
RR7 Für die UN-Nummern 3129 müssen die Druckgefäße jedoch alle fünf Jahre geprüft werden.
RR8 Für die UN-Nummern 1389, 1391, 1411, 1421, 1928, 3129, 3130, 3148 und 3482 müssen die Druckgefäße jedoch mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) erstmalig und wiederkehrend geprüft werden.