Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Verpackungsanweisung P402

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

  1. Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.

  2. Zusammengesetzte Verpackungen

    Außenverpackungen:
    Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),
    Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
    Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).
    Innenverpackungen mit folgenden höchsten Nettomassen:
    aus Glas: 10 kg
    aus Metall oder Kunststoff: 15 kg
    Jede Innenverpackung muss mit Schraubverschlüssen versehen sein.
    Jede Innenverpackung muss von inertem, saugfähigem Polstermaterial in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichende Menge umgeben sein.
    Die höchste Nettomasse je Außenverpackung darf 125 kg nicht überschreiten.

  3. Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Liter.

  4. Kombinationsverpackungen,bestehend aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1), mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Liter


RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung

RR4 Für die UN-Nummer 3130 müssen die Öffnungen der Gefäße durch zwei hintereinanderliegende Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muss, fest verschlossen sein.

RR7 Für die UN-Nummern 3129 müssen die Druckgefäße jedoch alle fünf Jahre geprüft werden.

RR8 Für die UN-Nummern 1389, 1391, 1411, 1421, 1928, 3129, 3130, 3148 und 3482 müssen die Druckgefäße jedoch mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) erstmalig und wiederkehrend geprüft werden.