Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Verpackungsanweisung P411

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2),

vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Andtiegs des Innendrucks ist nicht möglich
Die höchste Nettomasse darf 30 kg nicth übersteigen.