Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Verpackungsanweisung P505

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3375

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackung
höchster Fassungsraum
Außenverpackung
höchste Nettomassse
Kisten (4B, 4C1, 4C2, 4D, 4G, 4H2) oder Fässer (1B2, 1G, 1N2, 1H2, 1D) oder Kanister (3B2, 3H2) mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall 5 L 125 kg

Einzelverpackungen höchster Fassungsraum
Fässer
aus Aluminium (1B1, 1B2) 250 L
aus Kunststoff (1H1, 1H2) 250 L
Kanister
aus Aluminium (3B1, 3B2) 60 L
aus Kunststoff (3H1, 3H2) 60 L
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Aluminium (6HB1) 250 L
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1) 250 L
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste Aluminium oder einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HB2, 6DC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 60 L
Glasgefäß in einem Fass aus Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Aluminium Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) 60 L