Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P620
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2814 und 2900
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die besonderen
Vorschriften des Abschnitts 4.1.8 erfüllt sind:
Verpackungen, welche die Vorschriften des Kapitels 6.3
erfüllen und entsprechend zugelassen sind und die bestehen aus:
- Innenverpackungen, bestehend aus:
- (einem) flüssigkeitsdichten Primärgefäß(en);
- einer flüssigkeitsdichten Sekundärverpackung;
- ausgenommen für ansteckungsgefährliche feste Stoffe -
saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten
Inhalts ausreichenden Menge zwischen dem (den) Primärgefäß(en)
und der Sekundärverpackung; wenn mehrere Primärgefäße in eine
einzelne Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen sie
entweder einzeln eingewickelt oder voneinander getrennt werden,
damit eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist;
- einer starren Außenverpackung.
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2).
Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).
Die kleinste äußere Abmessung muss mindestens 100 mm betragen.
Zusätzliche Vorschriften
- Innenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten,
dürfen nicht mit Innenverpackungen, die andere Arten von Gütern
enthalten, zusammengepackt werden. Vollständige Versandstücke dürfen
in einer Umverpackung gemäß den Vorschriften der Abschnitte 1.2.1
und 5.1.2 enthalten sein; eine solche Umverpackung darf Trockeneis
enthalten. Sofern Trockeneis oder andere Kältemittel, bei denen eine
Erstickungsgefahr besteht, als Kühlmittel verwendet werden, gelten
die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3.
- Abgesehen von Ausnahmesendungen, z.B. beim Versand vollständiger
Organe, die eine besondere Verpackung erfordern, gelten folgende
zusätzliche Vorschriften:
- Stoffe, die bei Umgebungstemperatur oder einer höheren
Temperatur versandt werden: Die Primärgefäße müssen aus Glas,
Metall oder Kunststoff sein. Wirksame Mittel zur
Sicherstellung eines dichten Verschlusses sind vorzusehen,
z.B. ein Heißsiegelverschluss, ein umsäumter Stopfen oder ein
Metallbördelverschluss. Werden Schraubkappen verwendet, müssen
diese durch wirksame Mittel, wie z.B. Band,
Paraffin-Abdichtband oder zu diesem Zweck hergestellter
Sicherungsverschluss, gesichert werden;
- Stoffe, die gekühlt oder gefroren versandt werden: Um die
Sekundärverpackung(en) oder wahlweise in einer Umverpackung
mit einem oder mehreren vollständigen Versandstücken, die
gemäß Abschnitt 6.3.3 gekennzeichnet sind, ist Eis, Trockeneis
oder ein anderes Kühlmittel anzuordnen. Damit die
Sekundärverpackung(en) oder die Versandstücke nach dem
Schmelzen des Eises oder dem Verdampfen des Trockeneises
sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleibt (verbleiben),
sind Innenhalterungen vorzusehen. Sofern Trockeneis oder
andere Kältemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht,
als Kühlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften des
Abschnitts 5.5.3. Bei Verwendung von Eis muss die
Außenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein. Bei
Verwendung von Trockeneis muss das Kohlendioxidgas aus der
Außenverpackung oder Umverpackung entweichen können. Das
Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die
Temperatur des verwendeten Kühlmittels in ihrer
Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden;
- Stoffe, die in flüssigem Stickstoff versandt werden: Sofern
Trockeneis oder andere Kältemittel, bei denen eine
Erstickungsgefahr besteht, als Kühlmittel verwendet werden,
gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Es sind
Primärgefäße aus Kunststoff zu verwenden, die gegenüber sehr
niedrigen Temperaturen beständig ist. Die Sekundärverpackung
muss ebenfalls gegenüber sehr niedrigen Temperaturen beständig
sein und wird in den meisten Fällen an die einzelnen
Primärgefäße angepasst sein müssen. Die Vorschriften für die
Beförderung von flüssigem Stickstoff sind ebenfalls zu
beachten. Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen
durch die Temperatur des flüssigen Stickstoffs in ihrer
Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.
- Unabhängig von der vorgesehenen Versandtemperatur müssen das
Primärgefäß oder die Sekundärverpackung einem Innendruck, der einem
Druckunterschied von mindestens 95 kPa entspricht, ohne
Undichtheiten standhalten können. Dieses Primärgefäß oder diese
Sekundärverpackung muss auch Temperaturen von -40 °C bis +55 °C
standhalten können.
- Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen
Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung
zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung
der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung
des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der
ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter
der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes
Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt
werden. Diese geringen Mengen gefährlicher Güter der Klasse 3, 8
oder 9 unterliegen keinen zusätzlichen Vorschriften des ADR, wenn
sie in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt
sind.
- Alternative Verpackungen für die Beförderung von
tierischen Stoffen dürfen nach den Vorschriften des Unterabschnitts
4.1.8.7 von der zuständigen Behörde des Ursprunglandesa)
zugelassen werden.
a) Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR,
die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADR, die von der
Sendung berührt wird.