Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P621
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Absatz 4.1.1.15, und
4.1.3 erfüllt sind:
- Unter der Voraussetzung, dass genügend saugfähiges Material
vorhanden ist, um die gesamte Menge der vorhandenen flüssigen Stoffe
aufzunehmen, und die Verpackung in der Lage ist, flüssige Stoffe
zurückzuhalten:
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2).
Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II für feste Stoffe entsprechen.
- Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten:
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G)
Kombinationsverpackungen (6HA1, 6HB1, 6HG1, 6HH1, 6HD1, 6HA2, 6HB2,
6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2, 6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1, 6PH2, 6PA2,
6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2)
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II für flüssige Stoffe entsprechen.
Zusätzliche Vorschriften
Verpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben
oder Nadeln vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage
sein, die flüssigen Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.1
zurückzuhalten.