Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P622
Diese Anweisung gilt fr die UN-Nummer 3291
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Absatz 4.1.1.15, und
4.1.3 erfüllt sind:
Innenverpackungen |
Zwischenverpackungen |
Außenverpackungen |
aus Metall
aus Kunststoff |
aus Metall
aus Kunststoff |
Kisten |
aus Stahl (4A) |
aus Aluminium (4B) |
aus einem anderen Metall (4N) |
aus Sperrholz (4D) |
aus Pappe (4G) |
aus starrem Kunststoff (4H2) |
Fässer |
aus Stahl (1A2) |
aus Aluminium (1B2) |
aus einem anderen Metall (1N2) |
aus Sperrholz (1D) |
aus Pappe (1G) |
aus starrem Kunststoff (1H2) |
Kanister |
aus Stahl (3A2) |
aus Aluminium (3B2) |
aus Kunststoff (3H2) |
Zusätzliche Vorschriften
- Zerbrechliche Gegenstände müssen entweder in einer starren
Innenverpackung oder in einer starren Zwischenverpackung verpackt
werden.
- Innenverpackungen, die scharfe oder spitze Gegenstände, wie
Glasscherben oder Nadeln, enthalten müssen starr und durchstoßfest
sein.
- Die Innenverpackung, die Zwischenverpackung und die
Außenverpackung müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe
zurückzuhalten. Außenverpackungen, die bauartbedingt nicht in der
Lage sind, flüssige Stoffe zurückzuhalten, müsen mit einer
Innenauskleidung versehen sein oder es müssen geeigente Maßnahmen
getroffen werden, um flüssige Stoffe zurückzuhalten.
- Die Innenverpackung und/oder die Zwischenverpackung dürfen
flexibel sein. Wenn flexible Verpackungen verwendet werden, müssen
sie in der Lage sein, der Schlagfestigkeitsprüfung von mindestens
165 g gemäß der Norm ISO 7765-1:1988 "Kunststofffolien und -bahnen -
Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem Fallhammerverfahren - Teil
1: Eingrenzungsverfahren" und der Reißfestigkeitsprüfung von
mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene
zur Länge des Sacks gemäß der Norm ISO 6383-2:1983 "Kunststoffe -
Folien und Bahnen Bestimmung der Reißfestigkeit - Teil 2:
Elmendorf-Verfahren" zu bestehen. Die Nettomasse jeder felxiblen
Innenverpackung darf höchstens 30 kg betragen.
- Jede flexible Zwischenverpackung darf nur eine Innenverpackung
enthalten.
- Innenverpackungen, die eine geringe Menge freier Flüssigkeiten
enthalten, dürfen in Zwischenverpackungen, enthalten sein,
vorausgesetzt, in der Innenverpackung oder Zwischenverpackung ist
genügend saugfähriges oder verfestigendes Marerial enthalten, um den
gesamten vorhandenen flüssigen Inhalt aufzusaugen oder zu
verfestigen. Es muss geeignetes saufgfähiges Marerial verwendet
werden, das den unter normalen Beförderungsbedingungen auftetenden
Temperaturen und Vibrationen standhält.
- Zwischenverpackungen müssen mit geeigenetem Polstermaterial
und/oder saugfährigem Material in der Außenverpackung gesichert
sein.