Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Verpackungsanweisung P802

  1. Zusammengesetzte Verpackungen
    Außenverpackungen: 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H2, 1D, 4A, 4N, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4H2;
    höchste Nettomasse: 75 kg
    Innenverpackungen: aus Glas oder Kunststoff; höchster Fassungsraum: 10 Liter.

  2. Zusammengesetzte Verpackungen
    Außenverpackungen: 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2;
    höchstse Nettomasse: 125 kg
    Innenverpackungen: aus Metall; höchster Fassungsraum 40 Liter.

  3. Kombinationsverpackungen: Kombinationsverpackungen: Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium oder Sperrholz (6PA1, 6PB1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium oder Naturholz oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff (6PH2); höchster Fassungsraum: 60 Liter.

  4. Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten fassungsraum von 250 Litern.

  5. Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabshcnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.