Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Verpackungsanweisung P803

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2028.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

  1. Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);
  2. Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2);

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und voneinander durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen oder Polstermaterial getrennt sein, um eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen Förderbedingungen zu verhindern.

Höchste Nettomasse: 75 kg.