Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P803
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2028.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
- Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);
- Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2);
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II entsprechen.
Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und
voneinander durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen oder
Polstermaterial getrennt sein, um eine unbeabsichtigte Entladung unter
normalen Förderbedingungen zu verhindern.
Höchste Nettomasse: 75 kg.