Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P804
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1744.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind und die
Verpackungen luftdicht verschlossen sind:
- Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von
25 kg, bestehend aus
- einer oder mehrerer Innenverpackungen aus Glas mit
einem höchsten Fassungsraum von 1,3 Litern je Innenverpackung,
die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind und
deren Verschluss (Verschlüsse) durch eine Vorrichtung physisch
fixiert sein muss (müssen), die in der Lage ist, ein Lösen oder
Lockern durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu
verhindern; die Innenverpackung(en) muss (müssen) einzeln
eingesetzt sein in
- Gefäßen aus Metall oder starrem Kunststoff zusammen
mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die
Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas
ausreichende Menge, die wiederum verpackt sind in
- Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H2,
1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2.
- Zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus Innenverpackungen aus
Metall oder Polyvinyldifluorid (PVDF), deren Fassungsraum 5 Liter
nicht übersteigt und die einzeln mit einem saugfähigen Material in
einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichender Menge und
inertem Polstermaterial in Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2,
1N1, 1N2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit
einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die
Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums
gefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine
Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Lösen
oder Lockern des Verschlusses durch Schlagen oder Vibration während
der Beförderung zu verhindern.
- Verpackungen bestehend aus:
Außenverpackungen:
Fässer aus Stahl oder Kunststoff (1A1, 1A2, 1H1 oder 1H2), die nach
den Prüfvorschriften des Abschnitts 6.1.5 mit einer Masse, die der
Masse des zusammengestellten Versandstücks entspricht, entweder als
Verpackung für die Aufnahme von Innenverpackungen oder als
Einzelverpackung für die Aufnahme flüssiger oder fester Stoffe
geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind.
Innenverpackungen:
Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1 oder 6HA1),
die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für Einzelverpackungen
entsprechen und folgende Bedingungen erfüllen:
- die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von
mindestens 300 kPa (3 bar) (Überdruck) durchgeführt werden:
- die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und der
Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von 30kPa (0,3 bar)
durchgeführt werden;
- sie müssen vom äußeren Fass durch die Verwendung eines
inerten stoßdämpfenden Polstermaterials, das die Innenverpackung
von allen Seiten umgibt, isoliert sein;
- ihr Fassungsraum darf 125 Liter nicht übersteigen;
- die Verschlüsse müssen Schraubkappen sein, die:
- durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der
Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch
Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern,
und
- mit einer Deckeldichtung ausgerüstet sind;
- die Außen- und Innenverpackungen müssen mindestens alle
zweieinhalb Jahre einer wiederkehrenden inneren Inspektion und
Dichtheitsprüfung gemäß Absatz b) unterzogen werden, und
- auf den Außen- und Innenverpackungen muss gut lesbar und
dauerhaft angebracht sein:
- das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt
durchgeführten wiederkehrenden Prüfung und Inspektion der
Innenverpackung;
- der Name oder das zugelassene Symbol des
Sachverständigen, der die Prüfungen und Inspektionen
vorgenommen hat.
- Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des
Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.
- Sie müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer
wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 Mpa (10
bar) (Überdruck) unterzogen werden.
- Sie müssen mindestens alle zweieinhalb Jahre einer
wiederkehrenden inneren Inspektion und Dichtheitsprüfung
unterzogen werden.
- Sie dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen
ausgerüstet sein.
- Jedes Druckgefäß muss mit einer Verschlusskappe oder einem
oder mehreren Verschlussventilen verschlossen sein, die mit
einer zweiten Verschlusseinrichtung ausgerüstet sind.
- Die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der
Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des
Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit
dem Füllgut verträglich sein.