Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P911
Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Zellen und
Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 die
unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung,
gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung
oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer
Gase oder Dämpfe neigen.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien
enthalten:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe I entsprechen.
- Die Verpackung muss bei einer schnellen Zerlegung, einer
gefährlichen Reaktion, einer Flammenbildung, einer gefährlichen
Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender
oder entzündbarer Gase oder Dämpfe der Zellen oder Batterien in der
Lage sein, die folgenden zusätzlichen Prüfanforderungen zu erfüllen:
- die Temperatur der äußeren Oberfläche des vollständigen
Versandstücks darf nicht höher sein als 100 °C. Eine kurzzeitige
Temperaturspitze von bis zu 200 °C ist zulässig;
- außerhalb des Versandstücks darf sich keine Flamme bilden;
- aus dem Versandstück dürfen keine Splitter austreten;
- die bauliche Unversehrtheit des Versandstücks muss
aufrechterhalten werden und
- die Verpackungen müssen gegebenenfalls über ein
Gasmanagementsystem (z. B. Filtersystem, Luftzirkulation,
Gasbehälter, gasdichte Verpackung) verfügen.
- Die zusätzlichen Prüfanforderungen an die Verpackung müssen durch
eine von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR
festgelegte Prüfung überprüft werden, wobei diese zuständige Behörde
auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine
Vertragspartei des ADR ist, festgelegte Prüfung anerkennen kann,
vorausgesetzt, diese wurde in Überein-stimmung mit den gemäß dem
RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen
Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren festgelegta.
Auf Anfrage muss ein Überprüfungsbericht zur Verfügung gestellt
werden. In dem Überprüfungsbericht müssen mindestens der Name, die
Nummer, die Masse, der Typ und der Energiegehalt der Zellen oder
Batterien sowie die Identifikation der Verpackung und die Prüfdaten
gemäß der von der zuständigen Behörde festgelegten
Überprüfungsmethode aufgeführt sein.
- Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als
Kühlmittel gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Die Innen-
und Außenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten
Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drücken, die bei einem
Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben.
Zusätzliche Vorschrift
Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
Folgende Kriterien können, sofern zutreffend, für die Bewertung der
Verpackung herangezogen werden: