Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
Verpackungsanweisung P912
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3556, 3557 und 3558.
Das Fahrzeug muss in einer widerstandsfähigen, starren
Außenverpackung gesichert sein, die aus einem geeigneten Werkstoff
hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer
beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung
aufweist. Sie muss so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte
Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. Die
Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht
entsprechen. Das Fahrzeug muss durch Mittel gesichert werden, die
geeignet sind, das Fahrzeug in der Außenverpackung so zu fixieren,
dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der
Ausrichtung oder zu einer Beschädigung der Batterie im Fahrzeug
führen, verhindert werden.
Bei Fahrzeugen, die in einer Verpackung befördert
werden, dürfen einige Teile des Fahrzeugs mit Ausnahme der Batterie
vom Rahmen abgebaut sein, damit sie in die Verpackungen passen.
Bem. Die Verpackungen dürfen
eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt
4.1.3.3).
Fahrzeuge mit einer Einzel-Nettomasse von 30 kg oder
mehr dürfen
- in Verschlägen verladen oder auf Paletten befestigt sein,
- unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, das Fahrzeug kann
während der Beförderung ohne zusätzliche Halterung aufrecht stehen
bleiben und das Fahrzeug bietet einen ausreichenden Schutz für die
Batterie, so dass die Batterie nicht beschädigt werden kann, oder
- wenn sie während der Beförderung umkippen können (z.B.
Motorräder), unverpackt in einer Güterbeförderungseinheit befördert
werden, die mit Mitteln zur Verhinderung eines Umkippens während der
Beförderung, wie Verstrebungen, Rahmen oder Gestellen, ausgestattet
sind.