Für
die UN-Nummer 1057 sind starre Außenverpackungen zu verwenden, die den
Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die
Verpackungen sind so auszulegen, herzustellen und einzurichten, dass
eine Bewegung, eine unbeabsichtigte Zündung der Einrichtungen oder ein
unbeabsichtiges Freiwerden entzündbarer Gase oder entzündbarer
flüssiger Stoffe verhindert wird.
Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden,
siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654
siehe auch Verpackungsanweisung P002