Für UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327
befördert werden, müssen die Verpackunen mit einem Mittel versehen
sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei
werden kann, zurückhält, z.B. saugfähiges Material. Die Verpackung
muss ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren
Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern.
siehe auch Verpackungsanweisung P207