besondere Vorschriften für

Flaschen, Großflaschen und Druckfässer

 

Wenn Flaschen, Großflaschen und Druckfässer als Verpackung für Stoffe verwendet werden, die den Verpackungsanweisungen P400, P401, P402 oder P601 unterliegen, müssen sie gemäß den entsprechenden ... Vorschriften (PR1 bis PR7) hergestellt werden, geprüft, befüllt und gekennzeichnet sein.

 

PR 1

 

Die Stoffe dieser UN-Nummern müssen in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus Metall, die vom Inhalt nicht angegriffen werden und einen Fassungsraum von höchstens 450 Litern haben, verpackt sein.

 

Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden.

 

Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50°C muss jedoch ein füllungsfreier Raum von mindestens 5 % bleiben.

 

Während der Beförderung muss der flüssige Stoff durch ein inertes Gas mit mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) abgedeckt sein.

 

Die Gefäße müssen mit einem Schild mit folgenden dauerhaft angebrachten Angaben versehen sein:

 

-       zur Beförderung zugelassene(r) Stoff(e)a) ;

-       Eigenmasse b) des Gefäßes, einschließlich Ausrüstungsteile;

-       Prüfdruck b) (Überdruck)

-       Datum (Monat, Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung;

-       Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung durchgeführt hat;

-       Fassungsraum b) des Gefäßes;

-       höchstzulässige Masse der Füllung b).

 

a)      Die Bennenung darf durch eine Gattungsbezeichnung ersetzt werden, die die Stoffe gruppiert, die wesensverwandt sind und die in gleicher Weise verträglich sind mit den Eigenschaften des Gefäßes.

b)      Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten zuzufügen