besondere Vorschriften für
Flaschen, Großflaschen und Druckfässer
Wenn Flaschen, Großflaschen und
Druckfässer als Verpackung für Stoffe verwendet werden, die den
Verpackungsanweisungen P400, P401, P402 oder P601 unterliegen, müssen sie gemäß
den entsprechenden ... Vorschriften (PR1 bis PR7) hergestellt werden, geprüft,
befüllt und gekennzeichnet sein.
PR 1
Die Stoffe dieser UN-Nummern
müssen in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus Metall, die vom Inhalt nicht
angegriffen werden und einen Fassungsraum von höchstens 450 Litern haben,
verpackt sein. Die Gefäße müssen
erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre mit einem Druck von mindestens 1
MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Gefäße dürfen
höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein; bei einer mittleren
Flüssigkeitstemperatur von 50°C muss jedoch ein füllungsfreier Raum von
mindestens 5 % bleiben. Während der Beförderung
muss der flüssige Stoff durch ein inertes Gas mit mindestens 50 kPa (0,5 bar)
(Überdruck) abgedeckt sein. Die Gefäße müssen mit
einem Schild mit folgenden dauerhaft angebrachten Angaben versehen sein: -
zur Beförderung
zugelassene(r) Stoff(e)a) ; -
Eigenmasse b)
des Gefäßes, einschließlich Ausrüstungsteile; -
Prüfdruck b)
(Überdruck) -
Datum (Monat, Jahr)
der zuletzt durchgeführten Prüfung; -
Stempel des
Sachverständigen, der die Prüfung durchgeführt hat; -
Fassungsraum b)
des Gefäßes; -
höchstzulässige Masse
der Füllung b). |
a)
Die Bennenung
darf durch eine Gattungsbezeichnung ersetzt werden, die die Stoffe gruppiert,
die wesensverwandt sind und die in gleicher Weise verträglich sind mit den
Eigenschaften des Gefäßes. b)
Nach den
Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten zuzufügen |