Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

ADR- /RID-spezifische Sondervorschrift RR8

Für die UN-Nummern 1389, 1391, 1411, 1421, 1928, 3129, 3130, 3148 und 3482 müssen die Druckgefäße jedoch mit einem Mindestprüfdruck von 1 Mpa (10 bar) erstmalig und wiederkehrend geprüft werden.

siehe auch Verpackungsanweisung P402