Kapitel 7.3, ADR
lose Schüttung
Sondervorschrift AP12
In Übereinstimmung mit Unterabschnitt 7.3.3.1 Code VC 3 bedeutet
«von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegte Normen»
für Zwecke der Beförderung von geschmolzenem Aluminium in loser
Schüttung, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden müssen:
- Allgemeine Anforderungen
- Tiegel: Ein Behältnis, das für die Beförderung von
geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257 bestimmt ist,
einschließlich des Mantels, der feuerfesten Ausmauerung, der
Bedienungsausrüstung und der baulichen Ausrüstung.
- Die Tiegel müssen so isoliert sein, dass eine
Oberflächentemperatur von 130 °C während der Beförderung nicht
überschritten wird, und so aufgestellt sein, dass ein Berühren
der Umschließungsmittel durch Personen unter normalen
Beförderungsbedingungen nicht möglich ist. In keinem Fall darf
durch die Oberflächentemperatur die Funktion des Wagens
beeinträchtigt werden.
- Die Tiegel müssen gemäß den Grundsätzen der Ladungssicherung
nach Unterabschnitt 7.5.7.1 auf dem Wagen befestigt sein.
- An den Tiegeln müssen keine Großzettel (Placards) und
Kennzeichen gemäß Kapitel 5.3 angebracht sein, sofern diese
Großzettel (Placards) und Kennzeichen am Wagen angebracht
wurden.
- Brand- und Explosionsschutz
Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des geschmolzenen
Alumini- ums auf den Tiegel, den Wagen oder die
Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch
entweichende Dämpfe oder chemische Reaktion entstandener Gase muss
verhindert werden (z. B. durch Verwendung von Schutzgasen).
- Bau der Tiegel
Die Tiegel müssen aus Stahl hergestellt sein. Die Tiegel müssen
gemäß der Norm EN 13445-3:2014 für einen Prüfdruck von 4 bar
ausgelegt und hergestellt sein. Der Hersteller muss im Rahmen des
Baus die am stärksten beanspruchten Schweißnähte benennen. Bei der
Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem Wagen müssen
der hydrostatische Druck und die Schwallwirkung des geschmolzenen
Aluminiums berücksichtigt werden. Die Kräfte in Absatz 6.8.2.1.2
sind zu berücksichtigen.
Die Verschlüsse der Tiegel müssen gemäß der Norm EN 13445-3:2014
ausge- legt sein und beim Umkippen eines Tiegels mit Inhalt
(Seitenlage und Tiegeloberseite) dicht bleiben.
Die Öffnungen für das Befüllen und Entleeren müssen durch die
Konstruktion des Tiegels geschützt werden, z. B. durch Kragen,
Abweiser, Käfige oder gleichwertige Konstruktionen.
Die Schutzeinrichtung an der Tiegeloberseite muss so ausgelegt sein,
dass sie einer vertikalen statischen Beanspruchung des Fülldeckels
ohne bleibende Verformung standhält, die der doppelten zulässigen
Gesamtmasse des Tiegels entspricht (2g).
Die feuerfeste Ausmauerung muss gegenüber dem Füllgut
widerstandsfähig und als Isolationswerkstoff geeignet sein.
Die feuerfeste Ausmauerung muss so ausgelegt sein, dass ihre
Dichtheit gewahrt bleibt, wie auch immer die Verformungen sein
mögen, die unter normalen Beförderungsbedingungen (siehe Absatz
6.8.2.1.2) eintreten können.
Die Prüfstelle, die Prüfungen in Übereinstimmung mit Absatz
6.8.2.4.1 oder 6.8.2.4.4 durchführt, muss die Befähigung des
Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die
Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines
Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten überprüfen und
bestätigen. Schweißarbeiten an der Blechummantelung, insbesondere an
tragenden Bauteilen, dürfen nur von zugelassenen Schweißbetrieben
durchgeführt werden.
Dichtungen an den Deckeln und Verschlüssen von Tiegeln müssen so
ausgewählt und eingebaut werden, dass ein Auslaufen von
geschmolzenem Aluminium beim Umkippen eines befüllten Tiegels
verhindert wird.
- Prüfungen der Tiegel
Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.5 beschriebenen Prüfungen müssen
durch eine von der zuständigen Behörde zugelassene Prüfstelle
durchgeführt werden. Die Prüfungen müssen entsprechend den
anwendbaren Anforderungen der Norm EN 12972:2018 + A1:2024
durchgeführt werden. Über die Ergebnisse der durchgeführten
Prüfungen müssen Prüfberichte ausgestellt werden.
- Baumusterprüfung der Tiegel
Die konstruktive Auslegung und Ausführung muss im Rahmen eines
Baumusterprüfverfahrens überprüft werden, um sicherzustellen,
dass die Tiegel den konstruktiven Anforderungen der Norm EN
13445-3:2014 entsprechen. Die am stärksten beanspruchten
Schweißnähte müssen im Baumusterprüfbericht benannt sein.
- Erstmalige Prüfung
Die Tiegel müssen vor der Inbetriebnahme geprüft werden.
Die Prüfung muss mindestens Folgendes umfassen
a) eine Prüfung der Übereinstimmung mit den
Baumusterprüfungsunterlagen;
b) eine Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Baumuster;
c) eine Prüfung des äußeren Zustands;
d) eine Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 bar; die
Tiegel dürfen zu diesem Zeitpunkt noch nicht feuerfest
ausgemauert sein;
e) eine Prüfung des inneren Zustands (Sichtprüfung der
metallenen inneren Oberfläche des Tiegels vor der Einbringung
der feuerfesten Ausmauerung und Sichtprüfung der feuerfesten
Ausmauerung);
f) eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.
Die Wasserdruckprüfung kann auch mit einer alternativen Dichtung
durchgeführt werden.
- Zwischenprüfung
Die Tiegel müssen spätestens sechs Jahre nach der erstmaligen
Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung Zwischenprüfungen
unterzogen werden.
Die Zwischenprüfung muss mindestens Folgendes umfassen:
a) eine Prüfung der Dokumente;
b) eine Prüfung des äußeren Zustands, die auch die
Unversehrtheit der Flansch- und Deckelverbindungen einschließt;
c) eine Wanddickenmessung zur Überprüfung der Einhaltung der
vorge- schriebenen Mindestwanddicke;
d) eine zerstörungsfreie Prüfung der am stärksten beanspruchten
Schweißnähte mittels einer Magnetpulverprüfung,
Farbeindringprüfung, Ultraschallprüfung oder
Durchstrahlungsprüfung;
e) eine zerstörungsfreie Prüfung der am stärksten beanspruchten
Schweißnähte mittels einer Magnetpulverprüfung,
Farbeindringprüfung, Ultraschallprüfung oder
Durchstrahlungsprüfung;
f) eine Prüfung der zufriedenstellenden Funktion der Ausrüstung.
Diese Zwischenprüfungen dürfen innerhalb von drei Monaten vor
dem festgelegten Datum durchgeführt werden, ohne dass dies einen
Einfluss auf den Zeit- rahmen der anderen Prüfungen nach den
Abschnitten 4.3 und 4.4 hat.
- Wiederkehrende Prüfung
Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens Folgendes umfassen:
a) eine Prüfung der Dokumente;
b) eine Prüfung des äußeren Zustands, die auch die
Unversehrtheit der Flansch- und Deckelverbindungen einschließt;
c) eine Prüfung des inneren Zustands (Sichtprüfung der
metallenen inneren Oberfläche des Tiegels vor der Einbringung
der feuerfesten Ausmauerung und Sichtprüfung der feuerfesten
Ausmauerung);
d) eine zerstörungsfreie Prüfung der am stärksten beanspruchten
Schweißnähte mittels einer Magnetpulverprüfung,
Farbeindringprüfung, Ultraschall- prüfung oder
Durchstrahlungsprüfung;
e) eine Wanddickenmessung zur Überprüfung der Einhaltung der
vorgeschriebenen Mindestwanddicke;
f) eine Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 bar; die
Tiegel dürfen dabei noch nicht feuerfest ausgemauert sein;
g) eine Prüfung der zufriedenstellenden Funktion der Ausrüstung.
Die Wasserdruckprüfung kann auch mit einer alternativen Dichtung
durchgeführt werden.
- Außerordentliche Prüfung der Tiegel
Wenn die Sicherheit des Tiegels oder seiner Ausrüstung durch
Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so
muss eine außerordentliche Prüfung der ausgebesserten oder
umgebauten Teile durchgeführt werden. Wenn eine außerordentliche
Prüfung, welche die Vorschriften des Abschnitts 4.4 erfüllt,
durchgeführt wurde, darf die außerordentliche Prüfung als
wiederkehrende Prüfung angesehen werden. Wenn eine
außerordentliche Prüfung, welche die Vorschriften des Abschnitts
4.3 erfüllt, durchgeführt wurde, darf die außerordentliche
Prüfung als Zwischenprüfung angesehen werden. Über den genauen
Umfang der außerordentlichen Prüfung entscheidet die Prüfstelle
unter Berücksichtigung der Norm EN 12972:2018 + A1:2024 Tabelle
A1.
- Kennzeichnung der Tiegel
Die Tiegel müssen in Analogie zu Absatz 6.8.2.5.1 mit einem Schild
gekenn- zeichnet werden, wobei die Zulassungsnummer und der äußere
Auslegungsdruck entfallen. Bei Prüfungen nach den Abschnitten 4.2
und 4.4 muss auf die Kennzeichnung ein «P» folgen. Bei Prüfungen
nach Abschnitt 4.3 muss auf die Kennzeichnung ein «L» folgen.
- Anforderungen an den Betrieb
Der Eigentümer oder der Betreiber muss eine Kopie des
Baumusterprüfberichts, die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung und
aller folgenden Prüfungen in der Tiegelakte aufbewahren.
Jede Erneuerung oder Ausbesserung der feuerfesten Ausmauerung muss
vom Betreiber oder Hersteller aufgezeichnet werden.
Dichtungen müssen bei jeder Befüllung geprüft und gegebenenfalls
erneuert werden.
Die Tiegel müssen auf den Wagen so ausgerichtet sein, dass die
Öffnungen für das Entleeren in oder gegen die Fahrtrichtung
angeordnet sind.