Kapitel 7.3, ADR
lose Schüttung
Sondervorschrift AP12
Abfälle dürfen in loser Schüttung befördert werden, vorausgesetzt,
sie sind in einem Sack von der Größe des Ladeabteils enthalten, der
als «Containersack» bezeichnet wird.
Der Containersack ist nur zur Beladung innerhalb eines
Schüttgut-Ladeabteils mit starren Wänden bestimmt. Er ist nicht zur
Handhabung oder zur alleinigen Verwendung außerhalb dieses Ladeabteils
bestimmt.
Für Zwecke dieser Vorschrift müssen Containersäcke aus mindestens zwei
Bestandteilen bestehen.
Der innere Bestandteil muss staubdicht sein, um die Freisetzung
gefährlicher Mengen von Asbestfasern während der Beförderung zu
verhindern. Der innere Bestandteil muss aus einer Folie aus
Polyethylen oder Polypropylen bestehen.
Der äußere Bestandteil muss aus Polypropylen bestehen und mit einem
Reißverschlusssystem ausgerüstet sein. Er muss die mechanische
Widerstandsfähigkeit des mit Abfällen beladenen Containersacks gegenüber
den unter normalen Beförde- rungsbedingungen auftretenden Stößen und
Belastungen gewährleisten, insbeson- dere beim Umladen des mit
Containersäcken beladenen Ladeabteils zwischen Wa- gen und Lagerhäusern.
Die Containersäcke müssen
- so ausgelegt sein, dass sie einem Durchstechen oder Zerreißen
durch die Kanten oder die Rauheit der kontaminierten Abfälle oder
Gegenstände standhalten;
- ein Reißverschlusssystem haben, das ausreichend dicht ist, um die
Freisetzung gefährlicher Mengen von Asbestfasern während der
Beförderung zu verhindern. Schnür- oder Klappenverschlüsse sind
nicht zugelassen.
Das Ladeabteil muss starre Metallwände mit einer für den vorgesehenen
Verwendungszweck ausreichenden Widerstandsfähigkeit haben. Die Wände
müssen ausreichend hoch sein, damit sie den Containersack vollständig
aufnehmen können. Unter der Voraussetzung, dass der Containersack einen
ähnlichen Schutz bietet, kann bei der Verwendung der Sondervorschrift
VC1 auf die Plane des Wagens verzichtet werden.
Die in den Absätzen b) (iii), (iv) und (v) der Sondervorschrift
678 aufgeführten mit freiem Asbest kontaminierten Gegenstände aus
beschädigten Bauwerken oder Gebäuden sowie mit freiem Asbest
kontaminierten Baustellenabfälle, die bei abgerissenen oder renovierten
Bauwerken oder Gebäuden anfallen, sind in einem Containersack, der in
einen zweiten Containersack desselben Typs eingesetzt ist, zu befördern.
Die Gesamtmasse des enthaltenen Abfalls darf 7 Tonnen nicht
überschreiten.
In jedem Fall darf die Höchstmasse des Abfalls das vom Hersteller des
Containersacks angegebene Fassungsvermögen nicht überschreiten.